Berichte und Forschungsmaterialien, die seit 1987 entstanden sind und 1990
veröffentlicht wurden, benennen jetzt unter den Oberbegriffen 'Strukturmaximen'
(BMJFFG, 1990, S. 85ff.)
und 'Handlungsprinzipien' (Kreft, D.; Lukas, H. u.a., 1990, S. 16ff.) die
aktuellen Beurteilungskriterien für eine nach zeitgemäßen Standards handelnder
Jugendhilfepraxis:
Die Bedeutung der hier genannten Strukturmaximen/ Handlungsprinzipien besteht
heute vor allem darin, dass mit ihrer Hilfe beurteilt werden kann, ob Angebote,
Dienste und Veranstaltungen der Träger der Jugendhilfe zeitgemäß sind. Und
anders als früher gilt das inzwischen für alle Träger (Ämter, Verbände,
Projekte, Initiativen, Selbsthilfegruppen): Wer sein Alltagshandeln daran
nicht ausrichtet (ausrichten kann), kommt in Begründungszwänge.
(Münder, J. u.a., 1991, S. 22ff.)
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geht von einem Profil und Auftrag
aus, der ca. 20 Jahre diskutiert wurde.
Perspektiven und Handlungspotentiale von Jugendhilfe, wie sie durch das KJHG umrissen werden, sind vor dem Hintergrund einer mehr als 20 Jahre intensiv geführten Diskussion um Anspruchsprofil, Standards und Aufgaben der Jugendhilfe zu sehen. Wesentliche Impulse sind hier vor allem ausgegangen von
Im Gefolge der studentischen und außerparlamentarischen Protestbewegungen
gegen Ende der 60er Jahre hat auch die Jugendhilfe eine radikale
politische Kritik erfahren. … Die radikalen Kritikpositionen haben
seit Anfang der 70er Jahre auch die fachliche Diskussion um das sozialpädagogische
Profil der Jugendhilfe mitbestimmt. Von besonderer Bedeutung war die grundsätzliche
Ausarbeitung zu 'Inhalt und Begriff moderner Jugendhilfe' (BMJFG, 1974;
Hotelett u.a., 1978):
die Erarbeitung allgemeiner und grundlegender Sozialisationsziele (Autonomie,
Sexualität, Kreativität, Produktivität, Soziabilität) sollte dazu beitragen,
dass sich Jugendhilfe auf
Unter dem Begriff der 'offensiven Jugendhilfe' hat diese Konzeption auf breiter Basis fachliche Diskussionen bestimmt und Entwicklungen ausgelöst.
Aber auch Jugendberichte der Sachverständigenkommission haben zu einer
fachlichen Weiterentwicklung der Jugendhilfe beigetragen. … und der 8. Jugendbericht
(BMJFFG, 1990), der das Konzept einer 'Lebensweltorientierten' Jugendhilfe
vertritt, das durch Strukturmaximen wie Prävention, Regionalisierung,
Alltagsorientierung, Partizipation, Integration bestimmt wird.
(Münder, J. u.a., 1991, S. 20)
Dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom 1. 1. 1991 liegt gegenüber
dem Jugendwohlfahrtsgesetz (von 1922) ein Perspektivwechsel in der Jugendhilfe
zugrunde und zwar von einem reaktiv eingreifenden Handeln nach ordnungsrechtlichen
Regelungen zum Ausbau vorbeugender Arbeit und präventiver Maßnahmen. Prävention
und Stärkung der Erziehungskraft der Familie waren die Schlüsselbegriffe
in der parlamentarischen Diskussion über die neue gesetzliche Grundlage
der Jugendhilfe.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 1. 12. 1989
wird hervorgehoben, dass unter den in Kapitel 2 'Leistungen der Jugendhilfe'
'zusammengefassten Leistungen … die Familienbildung wegen ihres vorbeugenden
Charakters einen besonderen Rang (hat)'.
Ein Paradigmenwechsel gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz ist vor allem
mit der Betonung der Förderung von Familie in ihren Lebenssituationen verknüpft:
nicht mehr die Behebung von Defiziten und Korrekturen der familialen Erziehung
stellt die alleinige Ordnung dar, sondern die Entwicklung von Fähigkeiten,
Strategien und Ressourcen für eine eigenständige Lebensführung, der Aufbau
von positiven und aktiven Gefühlen und Kompetenzen für die eigenverantwortliche
Partizipation am gesellschaftlichen
Leben ('empowerment' von Familie).
(BMFSFJ, 1996, S. 4)
Wenn die Veränderung der gesetzlichen Grundlage (vom JWG zum KJHG, Autor)
auch bereits seit 1969 diskutiert und erst 20 Jahre später realisiert werden
konnte, so ist dennoch kritisch festzustellen, dass nicht alles das was
einer gesetzlichen Regelung bedurft hätte, auch in das neue KJHG einbezogen
worden ist. Dies lag z.T. an den ideologischen Kontroversen aber auch an
der Absicht, die gesetzliche Neuordnung finanziell nicht zu überfrachten
(…). Allerdings ist festzustellen, dass sich seit Beginn der Reformdiskussionen
die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Lebenslagen der Menschen
sehr verändert haben, was nicht ohne Konsequenzen für die Ausgestaltung
der Jugendhilfe sein wird.
(Schäfer, K., 1991, S. 2)