GESETZLICHE GRUNDLAGEN

 

Standards des KJHG

 

Berichte und Forschungsmaterialien, die seit 1987 entstanden sind und 1990 veröffentlicht wurden, benennen jetzt unter den Oberbegriffen 'Strukturmaximen' (BMJFFG, 1990, S. 85ff.)
und 'Handlungsprinzipien' (Kreft, D.; Lukas, H. u.a., 1990, S. 16ff.) die aktuellen Beurteilungskriterien für eine nach zeitgemäßen Standards handelnder Jugendhilfepraxis:

Die Bedeutung der hier genannten Strukturmaximen/ Handlungsprinzipien besteht heute vor allem darin, dass mit ihrer Hilfe beurteilt werden kann, ob Angebote, Dienste und Veranstaltungen der Träger der Jugendhilfe zeitgemäß sind. Und anders als früher gilt das inzwischen für alle Träger (Ämter, Verbände, Projekte, Initiativen, Selbsthilfegruppen): Wer sein Alltagshandeln daran nicht ausrichtet (ausrichten kann), kommt in Begründungszwänge.
(Münder, J. u.a., 1991, S. 22ff.)

nach oben

 

Geschichte des KJHG


Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geht von einem Profil und Auftrag aus, der ca. 20 Jahre diskutiert wurde.


Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG

Perspektiven und Handlungspotentiale von Jugendhilfe, wie sie durch das KJHG umrissen werden, sind vor dem Hintergrund einer mehr als 20 Jahre intensiv geführten Diskussion um Anspruchsprofil, Standards und Aufgaben der Jugendhilfe zu sehen. Wesentliche Impulse sind hier vor allem ausgegangen von

Im Gefolge der studentischen und außerparlamentarischen Protestbewegungen gegen Ende der 60er Jahre hat auch die Jugendhilfe eine radikale politische Kritik erfahren. … Die radikalen Kritikpositionen haben seit Anfang der 70er Jahre auch die fachliche Diskussion um das sozialpädagogische Profil der Jugendhilfe mitbestimmt. Von besonderer Bedeutung war die grundsätzliche Ausarbeitung zu 'Inhalt und Begriff moderner Jugendhilfe' (BMJFG, 1974; Hotelett u.a., 1978):
die Erarbeitung allgemeiner und grundlegender Sozialisationsziele (Autonomie, Sexualität, Kreativität, Produktivität, Soziabilität) sollte dazu beitragen, dass sich Jugendhilfe auf

Unter dem Begriff der 'offensiven Jugendhilfe' hat diese Konzeption auf breiter Basis fachliche Diskussionen bestimmt und Entwicklungen ausgelöst.

Aber auch Jugendberichte der Sachverständigenkommission haben zu einer fachlichen Weiterentwicklung der Jugendhilfe beigetragen. … und der 8. Jugendbericht (BMJFFG, 1990), der das Konzept einer 'Lebensweltorientierten' Jugendhilfe vertritt, das durch Strukturmaximen wie Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation, Integration bestimmt wird.
(Münder, J. u.a., 1991, S. 20)

nach oben


Schriftenreihe BMFSFJ: "Perspektivwechsel"

Dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom 1. 1. 1991 liegt gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz (von 1922) ein Perspektivwechsel in der Jugendhilfe zugrunde und zwar von einem reaktiv eingreifenden Handeln nach ordnungsrechtlichen Regelungen zum Ausbau vorbeugender Arbeit und präventiver Maßnahmen. Prävention und Stärkung der Erziehungskraft der Familie waren die Schlüsselbegriffe in der parlamentarischen Diskussion über die neue gesetzliche Grundlage der Jugendhilfe.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 1. 12. 1989 wird hervorgehoben, dass unter den in Kapitel 2 'Leistungen der Jugendhilfe' 'zusammengefassten Leistungen … die Familienbildung wegen ihres vorbeugenden Charakters einen besonderen Rang (hat)'.

Ein Paradigmenwechsel gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz ist vor allem mit der Betonung der Förderung von Familie in ihren Lebenssituationen verknüpft: nicht mehr die Behebung von Defiziten und Korrekturen der familialen Erziehung stellt die alleinige Ordnung dar, sondern die Entwicklung von Fähigkeiten, Strategien und Ressourcen für eine eigenständige Lebensführung, der Aufbau von positiven und aktiven Gefühlen und Kompetenzen für die eigenverantwortliche Partizipation am gesellschaftlichen Leben ('empowerment' von Familie).
(BMFSFJ, 1996, S. 4)

nach oben


AGEF Dokumentation 1991

Wenn die Veränderung der gesetzlichen Grundlage (vom JWG zum KJHG, Autor) auch bereits seit 1969 diskutiert und erst 20 Jahre später realisiert werden konnte, so ist dennoch kritisch festzustellen, dass nicht alles das was einer gesetzlichen Regelung bedurft hätte, auch in das neue KJHG einbezogen worden ist. Dies lag z.T. an den ideologischen Kontroversen aber auch an der Absicht, die gesetzliche Neuordnung finanziell nicht zu überfrachten (…). Allerdings ist festzustellen, dass sich seit Beginn der Reformdiskussionen die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Lebenslagen der Menschen sehr verändert haben, was nicht ohne Konsequenzen für die Ausgestaltung der Jugendhilfe sein wird.
(Schäfer, K., 1991, S. 2)

nach oben