Auf der Bundesebene ist Familienbildung durch das SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe geregelt. Hier ist vor allem § 16 SGB VIII von Bedeutung.
Die gesetzlichen Grundlagen von Familienbildung auf der Landesebene hingegen bilden die Ausführungsgesetze zum Kinder- und Jugendhilferecht und zum Teil die Weiterbildungsgesetze der Bundesländer (Gesetzliche Grundlagen in den Bundesländern).
Geschichte und Standards des SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
"Dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom 1.1.1991 liegt gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz (von 1922) ein mehrfacher Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe zugrunde, und zwar erstens von einem reaktiv eingreifenden Handeln nach ordnungsrechtlichen Regelungen zum Ausbau vorbeugender Arbeit und präventiver Maßnahmen. Prävention und Stärkung der Erziehungskraft der Familie waren die Schlüsselbegriffe in der parlamentarischen Diskussion über die neue gesetzliche Grundlage der Jugendhilfe. In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 1. 12. 1989 wird hervorgehoben, dass unter den in Kapitel 2 'Leistungen der Jugendhilfe' 'zusammengefassten Leistungen … die Familienbildung wegen ihres vorbeugenden Charakters einen besonderen Rang (hat)'.
Ein weiterer Paradigmenwechsel gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz ist vor allem mit der Betonung der Förderung von Familie in ihren Lebenssituationen verknüpft: nicht mehr die Behebung von Defiziten und Korrekturen der familialen Erziehung stellt die alleinige Ordnung dar, sondern die Entwicklung von Fähigkeiten, Strategien und Ressourcen für eine eigenständige Lebensführung, der Aufbau von positiven und aktiven Gefühlen und Kompetenzen für die eigenverantwortliche Partizipation am gesellschaftlichen Leben ('empowerment' von Familien)."
(Bundesarbeitsgemeinschaft Familienbildung und Beratung e.V. (Hg.), 2008, Familienbildung als Angebot der Jugendhilfe. Rechtliche Grundlagen. Familiale Problemlagen. Innovationen. Zweite, vollständig überarbeitete Auflage. Elmshorn, S. 6 und online unter www.bmfsfj.de)
"Perspektiven und Handlungspotentiale von Jugendhilfe, wie sie durch das SGB VIII umrissen werden, sind vor dem Hintergrund einer mehr als 30 Jahre intensiv geführten Diskussion um Anspruchsprofil, Standards und Aufgaben der Jugendhilfe zu sehen. Wesentliche Impulse sind hier vor allem ausgegangen von
Im Gefolge der studentischen und außerparlamentarischen Protestbewegungen gegen Ende der 1960er Jahre hat auch die Jugendhilfe eine radikale politische Kritik erfahren. (… ) Die radikalen Kritikpositionen haben seit Anfang der 1970er Jahre auch die fachliche Diskussion um das sozialpädagogische Profil der Jugendhilfe mitbestimmt." (Münder 2006, S. 88 f.) Von besonderer Bedeutung war die grundsätzliche Ausarbeitung zu 'Inhalt und Begriff moderner Jugendhilfe' (BMJFG, 1974; Hotelett u.a., 1978):die Erarbeitung allgemeiner und grundlegender Sozialisationsziele (Autonomie, Sexualität, Kreativität, Produktivität, Soziabilität) sollte dazu beitragen, dass sich Jugendhilfe auf
Unter dem Begriff der 'offensiven Jugendhilfe' hat diese Konzeption auf breiter Basis fachliche Diskussionen bestimmt und Entwicklungen ausgelöst.
Aber auch Jugendberichte der Sachverständigenkommission haben zu einer fachlichen Weiterentwicklung der Jugendhilfe beigetragen. Zu nennen ist hier u.a. der 8. Jugendbericht (BMJFFG 1990), der das Konzept einer 'Lebensweltorientierten' Jugendhilfe vertrat, das durch Strukturmaximen wie Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation, Integration bestimmt wird (vgl. Münder 2006, S. 89).
(alle Hervorhebungen durch die Redakteurinnen dieser Seite)
(Münder, J. et al, 2006, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5., vollständig überarbeitete Auflage,Weinheim und München)
"Erst in der 11. Legislaturperiode (1987-1990) kommt die Jugendhilferechtsreform mit der Verabschiedung des 'Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts' (...) zu ihrem vorläufigen Abschluss. Das Gesetz trat zum 1. Januar 1991 (...) in Kraft und hat als neue rechtliche Grundlage der Jugendhilfe in der Jugendhilfe das noch wesentlich auf Strukturprinzipien und Vorgaben des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes von 1922 basierende Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst (...)
Schon für den Beginn der neueren Reformdiskussion war bestimmend, dass das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in weiten Teilen den Anforderungen an eine leistungsorientierte Jugendhilfe nicht mehr gerecht wurde. Der 3. Jugendbericht von 1972 stellt hierzu lakonisch fest: 'Noch in seiner jetzigen Fassung ist das JWG völlig durch seine Herkunft aus dem Polizeirecht (Pflegekinderschutz) und Strafrecht (FE (=Fürsorgeerziehung, die Red.)) und durch obrigkeitliche Vorstellungen einer eingreifenden Verwaltung geprägt.' (BMJFG 1972, S. 31).
Bei allen Reformbemühungen war von daher das Interesse bestimmend, ein neues Jugendhilferecht als ein Leistungsrecht auszugestalten, das von Rechtsansprüchen Betroffener ausgeht, repressive Momente zurückdrängt und Jugendhilfe nach den Grundsätzen moderner Leistungsverwaltung mit stark präventiven Ansprüchen und Möglichkeiten aufbaut."
"Wenn die Veränderung der gesetzlichen Grundlage (vom JWG zum KJHG, die Red.) auch bereits seit 1969 diskutiert und erst 20 Jahre später realisiert werden konnte, so ist dennoch kritisch festzustellen, dass nicht alles das was einer gesetzlichen Regelung bedurft hätte, auch in das neue KJHG einbezogen worden ist. Dies lag z.T. an den ideologischen Kontroversen aber auch an der Absicht, die gesetzliche Neuordnung finanziell nicht zu überfrachten (…). Allerdings ist festzustellen, dass sich seit Beginn der Reformdiskussionen die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Lebenslagen der Menschen sehr verändert haben, was nicht ohne Konsequenzen für die Ausgestaltung der Jugendhilfe sein wird."
(Schäfer, K., 1991, Aspekte zum neuen KJHG unter Berücksichtigung der Länderausführungsgesetze für die Arbeit der Familienbildungsstätten. In: Bundesarbeitsgemeinschaft Familienbildung und Beratung e.V. (Hg.), Das Profil der Familienbildung in den 90ern zwischen Gesetzesauftrag, neuen Konkurrenten und Sozial-Sponsoring (Tagungsdokumentation). Elmshorn, S. 2)
Zielbestimmungen und Prinzipien moderner Jugendhilfe wurden schon in den 1980er Jahren mit Begriffen wie "Leistung statt Eingriff", "Prävention statt Reaktion", "Flexibilisierung statt Bürokratisierung" und "Demokratisierung statt Bevormundung" belegt; die Beurteilungskriterien für eine zeitgemäße Kinder- und Jugendhilfe konkretisierten sich in sogenannten Strukturmaximen. Gemeint sind vor allem
Die Bedeutung der hier genannten Strukturmaximen/Handlungsprinzipien besteht heute vor allem darin, dass mit ihrer Hilfe beurteilt werden kann, ob Angebote, Dienste und Veranstaltungen der Träger der Jugendhilfe zeitgemäß sind. Und anders als früher gilt das inzwischen für alle Träger (Ämter, Verbände, Projekte, Initiativen, Selbsthilfegruppen).
(alle Hervorhebungen durch die Redakteurinnen dieser Seite)
(Münder, Johannes. et al, 2006, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5., vollständig überarbeitete Auflage, Weinheim und München)