Schäfer, Klaus, Ministerium für Arbeit und Soziales Nordrhein-
Westfalen
BMFSFJ – Familienbildung als Angebot der Jugendhilfe
Textor, Martin R., Familienbildung als Aufgabe der Jugendhilfe
| Familienbildung des KJHG ergänzt vorhandene
Ansätze der Weiterbildung, hat aber einen originären sozialpädagogischen
Auftrag und grenzt sich dadurch wiederum von ihnen ab. … Das KJHG geht, nimmt man den § 1, von einem Recht eines jeden jungen Menschen auf Entwicklung seiner Persönlichkeit, d.h. auf Erziehung aus. Dieses zu sichern ist die zentrale Aufgabe der Jugendhilfe der sich auch die Familienbildung stellen muss. Sie ist ein Leistungsbereich im Gesamtsystem Jugendhilfe mit spezifischen Methoden und Ansätzen. … … ein Grundsatz des KJHG bezogen auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und ihren Familien (ist) das präventive Handeln. Dies könnte zu dem Schluss führen, dass jegliches Handeln nach dem KJHG – also auch die Familienbildung – auf das Vorbeugen gegen Defizite, Benachteiligungen etc. angelegt sein muss. In der Praxis zeigt sich bereits, dass eine solche Auslegung vor allem bei der Entscheidung über Förderschwerpunkte teilweise favorisiert wird. Demgegenüber neige ich dazu, dass Prävention nur ein Gesichtspunkt ist, den es zu berücksichtigen gilt, keineswegs aber der herausragendste. Denn dann hätte ein solches Verständnis auch immer etwas diskriminierendes an sich, so, als ob ohne Familienbildung die Menschen nicht den Alltag bewältigen und ihr Leben eigenverantwortlich gestalten könnten. Demgegenüber aber könnte ein Präventionsverständnis dahingehend, dass etwa die Familienbildung selbstverständlicher Teil einer sozialen Infrastruktur sein muss, mehr den Leistungscharakter der Angebote unterstreichen und den Zugang zu ihr offener gestalten helfen. Gegen eine enge Auslegung des Präventionsgedanken spricht auch der Grundsatz des KJHG bei der Sicherung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt mitzuwirken. Gerade diesem in § 1 Abs. 3 KJHG festgeschriebenen sozialen Gestaltungsauftrag liegt ein neuer Ansatz der Familienbildung begründet. Danach ist es Aufgabe der Jugendhilfe insgesamt:
… (Familienbildung) muss … auch im Kontext von Kommunalpolitik agieren und Partei ergreifen, bzw. die Menschen zum Mitschaffen anregen und gewinnen.Dieser Prozess bedeutet Einmischung in andere Politikbereiche, nicht als Nabel der Welt im Sinne von Allzuständigkeit für Stadtgestaltung und Stadtentwicklungsprozesse, sondern im Sinne von Einbringen spezifischer Interessen und Anliegen junger Menschen und ihrer Familien. … Das bedeutet, Lebenswelten gestalten helfen (Stadtgestaltung, Stadtentwicklung, Wohnen, Verkehr, Berufstätigkeit, … ). … Damit sind auch neue sehr hohe Anforderungen an die Familienbildung gestellt, die auch auf eine Erweiterung ihres Bildungsverständnisses hinweisen. Dies bedeutet aber auch, dass Familienbildung ein selbstverständlich zur Verfügung stehender Leistungsbereich im System kommunaler Jugendhilfe sein muss. Sie ergänzt, da sie als Teil des Handlungssystems Jugendhilfe gesehen werden muss, auch andere auf die Familie bezogenen Leistungen wie z.B. Beratung und die sozialpädagogischen Hilfen. (Schäfer, Klaus, 1991, S. 5ff.) |
| Das KJHG geht in seinen Vorstellungen
vom Primat der Familienerziehung aus, sieht aber deren adäquate Gewährleistung
nicht allein als abhängig von den pädagogischen Einstellungen und Kompetenzen
der Eltern an, sondern auch von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen,
auf deren positive Gestaltung Jugendhilfe aufgefordert ist, Einfluss zu
nehmen. Damit folgt das KJHG dem Gedanken der Subsidiarität, mit welchem
nicht allein auf das jeweils kleinere und unmittelbare 'soziale System'
(hier: die Familie) abgestellt wird, welches zur Leistungserbringung in
der Lage ist, sondern auch die Förderung und Unterstützung seitens der
weiteren und größeren Sozialsysteme betont, die für die Leistungserbringung
die notwendigen Voraussetzungen zu erbringen verpflichtet sind. … Gerade unter dem gegenwärtigen Strukturwandel von Familie, welcher gleichermaßen Prozesse der Pluralisierung von Lebensformen und des Wertewandels ('Enttraditionalisierung') umfasst … , stellen sich die Forderungen an die Gestaltung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen radikal neu. Dem entspricht, dass die Leistungen der Familienbildung nicht einem bestimmten Familientypus vorbehalten sind, sondern sich an unterschiedlichen familialen Lebenslagen orientieren. … Wenn Jugendhilfe ernsthaft dazu beitragen soll, 'positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen' (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 KJHG), müssen entsprechende Leistungsangebote durch die öffentliche Jugendhilfe – in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe (vgl. §§ 3–5 KJHG) geschaffen werden. Derartige vorbeugende Angebote müssen früher einsetzen als die auf Unterstützung zur Vermeidung von Krisensituationen abgestellten Jugendhilfeleistungen (insbesondere §§ 17–20 KJHG). … Nach dem 7. Jugendbericht enthält die 'Familienarbeit' als zentral umfassende Jugendhilfeleistung sowohl Elemente der Erwachsenenbildung, der Erziehungsberatung, der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern als auch Elemente der Familiengruppenarbeit, der Stadtteilarbeit und der Gemeinwesenarbeit. Unterstützende Aktivitäten und Angebote zur Gestaltung von Lebensverhältnissen für Familien existieren in vielfältigen informellen und institutionellen Kontexten. (BMFSFJ, 1996, S. 4ff.) |
| Für Familienbildung im Sinne des § 16
SGB VIII, … , sollten in Zukunft die Landkreise und kreisfreien Städte
bzw. die Kreis- und Stadtjugendämter eine stärker organisierende und koordinierende
Funktion übernehmen. Damit entsprächen sie auch den Vorgaben des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes: Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII tragen sie neben den
überörtlichen Trägern die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe. Somit
müssen sie gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Kinder- und Jugendhilfegesetz 'erforderlichen und geeigneten Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung
entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen' (§ 79 Abs.
2 SGB VIII), wozu auch die Leistungen nach § 16 SGB VIII gehören. Durch
Jugendhilfeplanung müssen sie den Bedarf an solchen Einrichtungen und
Diensten ermitteln und die zu dessen Befriedigung notwendigen Maßnahmen
treffen (§ 80 Abs. 1 SGB VIII). In allen Phasen der Jugendhilfeplanung
haben sie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu
beteiligen (§ 80 Abs. 3 SGB VIII). Diese können zudem über den Jugendhilfeausschuss
Einfluss nehmen (§§ 70, 71 SGB VIII). (Textor, Martin R., 2001, S. 16) |