"Das KJHG geht in seinen Vorstellungen vom Primat der Familienerziehung aus, sieht aber deren adäquate Gewährleistung nicht allein als abhängig von den pädagogischen Einstellungen und Kompetenzen der Eltern an, sondern auch von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, auf deren positive Gestaltung Jugendhilfe aufgefordert ist, Einfluss zu nehmen. Damit folgt das KJHG dem Gedanken der Subsidiarität, mit welchem nicht allein auf das jeweils kleinere und unmittelbare 'soziale System' (hier: die Familie) abgestellt wird, welches zur Leistungserbringung in der Lage ist, sondern auch die Förderung und Unterstützung seitens der weiteren und größeren Sozialsysteme betont, die für die Leistungserbringung die notwendigen Voraussetzungen zu erbringen verpflichtet sind.(...) Gerade unter dem gegenwärtigen Strukturwandel von Familie, welcher gleichermaßen Prozesse der Pluralisierung von Lebensformen und des Wertewandels ('Enttraditionalisierung') umfasst (...), stellen sich die Forderungen an die Gestaltung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen radikal neu. Dem entspricht, dass die Leistungen der Familienbildung nicht einem bestimmten Familientypus vorbehalten sind, sondern sich an unterschiedlichen familialen Lebenslagen orientieren.(...) Wenn Jugendhilfe ernsthaft dazu beitragen soll, 'positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen' (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 KJHG), müssen entsprechende Leistungsangebote durch die öffentliche Jugendhilfe – in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe (vgl. §§ 3–5 KJHG) geschaffen werden. Bereits nach dem 7. Jugendbericht (BMFSFJ 1986)enthält die 'Familienarbeit' als zentral umfassende Jugendhilfeleistung sowohl Elemente der Erwachsenenbildung, der Erziehungsberatung, der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern als auch Elemente der Familiengruppenarbeit, der Stadtteilarbeit und der Gemeinwesenarbeit. Unterstützende Aktivitäten und Angebote zur Gestaltung von Lebensverhältnissen für Familien existieren in vielfältigen informellen und institutionellen Kontexten." (Bundesarbeitsgemeinschaft Familienbildung und Beratung e.V. (Hg.), 2008, Familienbildung als Angebot der Jugendhilfe. Rechtliche Grundlagen. Familiale Problemlagen. Innovationen. Zweite, vollständig überarbeitete Auflage. Elmshorn, S. 6ff. und online unter www.bmfsfj.de) |
Subsidiarität Pluralisierung §§ 3–5 KJHG(Zusammenarbeit öffentliche – freie Träger der Jugendhilfe) in vielfältigeninformellen und institutionellen Kontexten |
"Gemäß § 16 Absatz 3 SGB VIII regelt Näheres über Inhalt und Aufgaben des Kinder-und Jugendhilfegesetzes das jeweilige Landesrecht. Mittlerweile existieren in allen 16 Bundesländern Gesetze zum Kinder- und Jugendhilferecht. Die Familienbildung wird dabei nicht in allen dieser Ländervorschriften explizit als Leistung der Jugendhilfe aufgeführt. Häufig sind die Aufgaben und Leistungen in allgemeingültiger Form gehalten. |
Ausführungsgesetze zum KJHG auf Länderebene Erwachsenen- und Weiterbildungsgesetze als rechtliche Grundlage von Familienbildung Weitere Richtlinien |
Für Familienbildung im Sinne des § 16 SGB VIII (...) sollten in Zukunft die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. die Kreis- und Stadtjugendämter eine stärker organisierende und koordinierende Funktion übernehmen. Damit entsprächen sie auch den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes: Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII tragen sie neben den überörtlichen Trägern die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe. Somit müssen sie gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz 'erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen' (§ 79 Abs. 2 SGB VIII), wozu auch die Leistungen nach § 16 SGB VIII gehören. Durch Jugendhilfeplanung müssen sie den Bedarf an solchen Einrichtungen und Diensten ermitteln und die zu dessen Befriedigung notwendigen Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 1 SGB VIII). In allen Phasen der Jugendhilfeplanung haben sie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen (§ 80 Abs. 3 SGB VIII). Diese können zudem über den Jugendhilfeausschuss Einfluss nehmen (§§ 70, 71 SGB VIII)." (Textor, Martin R., 2001, Familienbildung als Aufgabe der Jugendhilfe. Ergänzende Fassung eines Referats auf der Arbeitstagung "Familienbildung als Aufgabe der Jugendhilfe" des Sächsischen Landesjugendamtes am 16.01.2001 in Chemnitz, www.familienhandbuch.de). |
§ 79 Abs. 1 SGB
VIII (organisierende und koordinierendeFunktion des öffentlichen Trägers) § 79 Abs. 2 SGB
VIII (rechtzeitiges und ausreichendes zur Verfügung stehen von ...) § 80 Abs.
1 SGB VIII (Jugendhilfeplanung) §§ 70,
71 SGB VIII (Jugendhilfeausschüsse) |
"Familienbildung des KJHG ergänzt vorhandene Ansätze der Weiterbildung, hat aber einen originären sozialpädagogischen Auftrag und grenzt sich dadurch wiederum von ihnen ab. " (Schäfer 1991, S. 4)
Gerade die in § 1 Abs. 3 Nr. 4 normierte Aufgabe bedeutet, dass Jugendhilfe und damit auch die Familienbildung über die Behebung individueller Probleme hinaus vor allem im äußeren Bereich günstige Entwicklungsfaktoren schaffen zu helfen. (Schäfer 1991, S. 5 f.) |
sozialpädagogischer Auftrag Präventionsverständnis Leistungscharakter § 1 Abs. 3 KJHG (sozialer Gestaltungsauftrag) Einbringen spezifischer Interessen und Anliegen Erweiterung ihres Bildungsverständnisses Teil des Handlungssystems Jugendhilfe |