GESETZLICHE GRUNDLAGEN

 

Familienbildung – Aufgabe in der Kinder- und Jugendhilfe

Schäfer, Klaus, Ministerium für Arbeit und Soziales Nordrhein-
Westfalen

BMFSFJ – Familienbildung als Angebot der Jugendhilfe

Textor, Martin R., Familienbildung als Aufgabe der Jugendhilfe

 

Schäfer, Klaus, Ministerium für Arbeit und Soziales Nordrhein- Westfalen

Familienbildung des KJHG ergänzt vorhandene Ansätze der Weiterbildung, hat aber einen originären sozialpädagogischen Auftrag und grenzt sich dadurch wiederum von ihnen ab. …
Das KJHG geht, nimmt man den § 1, von einem Recht eines jeden jungen Menschen auf Entwicklung seiner Persönlichkeit, d.h. auf Erziehung aus. Dieses zu sichern ist die zentrale Aufgabe der Jugendhilfe der sich auch die Familienbildung stellen muss. Sie ist ein Leistungsbereich im Gesamtsystem Jugendhilfe mit spezifischen Methoden und Ansätzen. …
… ein Grundsatz des KJHG bezogen auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und ihren Familien (ist) das präventive Handeln. Dies könnte zu dem Schluss führen, dass jegliches Handeln nach dem KJHG – also auch die Familienbildung – auf das Vorbeugen gegen Defizite, Benachteiligungen etc. angelegt sein muss. In der Praxis zeigt sich bereits, dass eine solche Auslegung vor allem bei der Entscheidung über Förderschwerpunkte teilweise favorisiert wird. Demgegenüber neige ich dazu, dass Prävention nur ein Gesichtspunkt ist, den es zu berücksichtigen gilt, keineswegs aber der herausragendste. Denn dann hätte ein solches Verständnis auch immer etwas diskriminierendes an sich, so, als ob ohne Familienbildung die Menschen nicht den Alltag bewältigen und ihr Leben eigenverantwortlich gestalten könnten.
Demgegenüber aber könnte ein Präventionsverständnis dahingehend, dass etwa die Familienbildung selbstverständlicher Teil einer sozialen Infrastruktur sein muss, mehr den Leistungscharakter der Angebote unterstreichen und den Zugang zu ihr offener gestalten helfen.
Gegen eine enge Auslegung des Präventionsgedanken spricht auch der Grundsatz des KJHG bei der Sicherung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt mitzuwirken. Gerade diesem in § 1 Abs. 3 KJHG festgeschriebenen sozialen Gestaltungsauftrag liegt ein neuer Ansatz der Familienbildung begründet. Danach ist es Aufgabe der Jugendhilfe insgesamt:
  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Gerade die in § 1 Abs. 3 Nr. 4 normierte Aufgabe bedeutet, dass Jugendhilfe und damit auch die Familienbildung über die Behebung individueller Probleme hinaus vor allem im äußeren Bereich günstige Entwicklungsfaktoren schaffen zu helfen.

(Familienbildung) muss … auch im Kontext von Kommunalpolitik agieren und Partei ergreifen, bzw. die Menschen zum Mitschaffen anregen und gewinnen.Dieser Prozess bedeutet Einmischung in andere Politikbereiche, nicht als Nabel der Welt im Sinne von Allzuständigkeit für Stadtgestaltung und Stadtentwicklungsprozesse, sondern im Sinne von Einbringen spezifischer Interessen und Anliegen junger Menschen und ihrer Familien. …

Das bedeutet, Lebenswelten gestalten helfen (Stadtgestaltung, Stadtentwicklung, Wohnen, Verkehr, Berufstätigkeit, … ).

… Damit sind auch neue sehr hohe Anforderungen an die Familienbildung gestellt, die auch auf eine Erweiterung ihres Bildungsverständnisses hinweisen.
Dies bedeutet aber auch, dass Familienbildung ein selbstverständlich zur Verfügung stehender Leistungsbereich im System kommunaler Jugendhilfe sein muss. Sie ergänzt, da sie als Teil des Handlungssystems Jugendhilfe gesehen werden muss, auch andere auf die Familie bezogenen Leistungen wie z.B. Beratung und die sozialpädagogischen Hilfen.
(Schäfer, Klaus, 1991, S. 5ff.)

sozialpädagogischer Auftrag



















Präventionsverständnis

Leistungscharakter



§ 1 Abs. 3 KJHG (sozialer Gestaltungsauftrag)






















Einbringen spezifischer Interessen und Anliegen




Erweiterung ihres Bildungsverständnisses


Teil des Handlungssystems Jugendhilfe

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BMFSFJ – Familienbildung als Angebot der Jugendhilfe

Das KJHG geht in seinen Vorstellungen vom Primat der Familienerziehung aus, sieht aber deren adäquate Gewährleistung nicht allein als abhängig von den pädagogischen Einstellungen und Kompetenzen der Eltern an, sondern auch von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, auf deren positive Gestaltung Jugendhilfe aufgefordert ist, Einfluss zu nehmen. Damit folgt das KJHG dem Gedanken der Subsidiarität, mit welchem nicht allein auf das jeweils kleinere und unmittelbare 'soziale System' (hier: die Familie) abgestellt wird, welches zur Leistungserbringung in der Lage ist, sondern auch die Förderung und Unterstützung seitens der weiteren und größeren Sozialsysteme betont, die für die Leistungserbringung die notwendigen Voraussetzungen zu erbringen verpflichtet sind. …
Gerade unter dem gegenwärtigen Strukturwandel von Familie, welcher gleichermaßen Prozesse der Pluralisierung von Lebensformen und des Wertewandels ('Enttraditionalisierung') umfasst … , stellen sich die Forderungen an die Gestaltung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen radikal neu. Dem entspricht, dass die Leistungen der Familienbildung nicht einem bestimmten Familientypus vorbehalten sind, sondern sich an unterschiedlichen familialen Lebenslagen orientieren. …
Wenn Jugendhilfe ernsthaft dazu beitragen soll, 'positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen' (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 KJHG), müssen entsprechende Leistungsangebote durch die öffentliche Jugendhilfe – in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe (vgl. §§ 3–5 KJHG) geschaffen werden.
Derartige vorbeugende Angebote müssen früher einsetzen als die auf Unterstützung zur Vermeidung von Krisensituationen abgestellten Jugendhilfeleistungen (insbesondere §§ 17–20 KJHG).

… Nach dem 7. Jugendbericht enthält die 'Familienarbeit' als zentral umfassende Jugendhilfeleistung sowohl Elemente der Erwachsenenbildung, der Erziehungsberatung, der Jugendarbeit und der Arbeit mit Kindern als auch Elemente der Familiengruppenarbeit, der Stadtteilarbeit und der Gemeinwesenarbeit. Unterstützende Aktivitäten und Angebote zur Gestaltung von Lebensverhältnissen für Familien existieren in vielfältigen informellen und institutionellen Kontexten.
(BMFSFJ, 1996, S. 4ff.)






Subsidiarität






Pluralisierung











§§ 3–5 KJHG (Zusammenarbeit öffentliche – freie Träger der Jugendhilfe)






in vielfältigen informellen und institutionellen Kontexten

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Textor, Martin R., Familienbildung als Aufgabe der Jugendhilfe

Für Familienbildung im Sinne des § 16 SGB VIII, … , sollten in Zukunft die Landkreise und kreisfreien Städte bzw. die Kreis- und Stadtjugendämter eine stärker organisierende und koordinierende Funktion übernehmen. Damit entsprächen sie auch den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes: Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII tragen sie neben den überörtlichen Trägern die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe. Somit müssen sie gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz 'erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen' (§ 79 Abs. 2 SGB VIII), wozu auch die Leistungen nach § 16 SGB VIII gehören. Durch Jugendhilfeplanung müssen sie den Bedarf an solchen Einrichtungen und Diensten ermitteln und die zu dessen Befriedigung notwendigen Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 1 SGB VIII). In allen Phasen der Jugendhilfeplanung haben sie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen (§ 80 Abs. 3 SGB VIII). Diese können zudem über den Jugendhilfeausschuss Einfluss nehmen (§§ 70, 71 SGB VIII).
(Textor, Martin R., 2001, S. 16)

§ 79 Abs. 1 SGB VIII (organisierende und koordinierende Funktion des öffentlichen Trägers)

§ 79 Abs. 2 SGB VIII (rechtzeitiges und ausreichendes zur Verfügung stehen von ...)

§ 80 Abs. 1 SGB VIII (Jugendhilfeplanung)

§ 80 Abs. 3 SGB VIII (frühzeitige Beteiligung freier Träger)

§§ 70, 71 SGB VIII (Jugendhilfeausschüsse)

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