Wie ist Familienbildung in den einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt?
Zuständig für die Familienbildung nach § 16 Abs. 1 SGB VIII (Bundesgesetz) sind die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 85 Abs. 1 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII tragen sie neben dem überörtlichen Träger die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe.
Das SGB VIII (KJHG) wird in den einzelnen Ländern durch Länderausführungsgesetze
ausgeführt. In nicht allen Ausführungsgesetzen wird Bezug auf die Familienbildung
im Konkreten genommen.
In einigen wird von "Leistungen" gesprochen. Diese Leistungen beziehen
sich auf den § 2 SGB VIII in dem die Familienbildung unter § 2 Abs. 2 Nr.
2 als Leistung i.V.m. § 16 SGB VIII genannt ist.
In anderen Länderausführungsgesetzen wird die
Familienbildung abhängig sein von der Motivation der freien und
öffentlichen Träger, diese offensiv in den
Jugendhilfeplanungsprozess zu integrieren.
Familienbildung in der Erwachsenenbildung findet in der Regel ihre gesetzliche
Grundlage in den auf Länderebene erlassenen Weiterbildungs- bzw. Bildungsurlaubsgesetzen.
Konkret angesprochen wird die Eltern- und Familienbildung in 3 Landesgesetzen
(Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen).
Für die finanzielle Sicherstellung steht in der Regel das Land in der Zuständigkeit.
Für die Angebotssicherstellung werden die Landkreise und kreisfreien Städte
genannt.
Näheres regeln die einzelnen Landesgesetze.
Familienbildung in der Bundesrepublik ist, soweit sie nach dem Weiterbildungsgesetz
gefördert wird, an bestimmte Organisationsstrukturen gebunden (Kursangebote,
Teilnehmerzahlen, Teilnehmergebühren. …
(Stadt Köln (Hg.), 1994, S. 9)
Diese Organisationsstrukturen lassen Bewegungen und Methoden der Familienbildung
z.B. in Ausrichtung des bürgerschaftlichen Engagements nur teilweise zu, weil
sie für die notwendige Dynamik aus und in das Gemeinwesen zu starr sind.
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| Baden-Württemberg | |
| Jugendhilfe Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) Stand 16. Dezember 1997 |
Leistungen der Jugendhilfe § 12 Vorrangige Ziele der Jugendhilfe (1) Jugendhilfe dient der Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sie erbringt die Leistungen und erfüllt die anderen Aufgaben zugunsten von jungen Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII. (2) Jugendhilfe ist berechtigt und verpflichtet, sich für die Gestaltung einer positiven Lebenswelt für junge Menschen und ihre Familien, insbesondere für ein familien-, jugend- und kinderfreundliches Gemeinwesen, einzusetzen; Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen und Familien wirken Jugendhilfe entgegen. (7) Jugendhilfe fördert die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie von jungen Frauen und jungen Männern. Leistungen der Jugendhilfe berücksichtigen unterschiedliche Lebenszusammenhänge und bauen Benachteiligungen zwischen den Geschlechtern ab. Jugendhilfe stellt spezifische Angebote für Mädchen und Jungen bereit, unterstützt die jungen Menschen bei der ganzheitlichen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und bereitet sie auf die partnerschaftliche Lösung der Aufgaben im Erwachsenenleben vor. Dazu gehören mädchen- und jungenbezogene Angebote zu einer Berufs- und Lebensplanung, die für beide Geschlechter grundsätzlich Erwerbstätigkeit und Familienaufgaben umfaßt. Jugendhilfe trägt dazu bei, Gefährdungen und Schädigungen durch Mißhandlung und sexuelle Gewalt mit differenzierten Hilfen für die betroffenen Mädchen und Jungen abzuwenden. § 13 Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, insbesondere in Arbeitsgemeinschaften, anstreben, daß Leistungen und sonstige Angebote aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. (3) Dem Auftrag der Jugendhilfe dient der möglichst enge Bezug zum Gemeinwesen. Insbesondere Aktivitäten und Angebote zur Familienbildung, zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, zur Begegnung junger Menschen untereinander und zur Förderung benachteiligter junger Menschen sollen möglichst aus dem Gemeinwesen heraus und in ihm verwurzelt entwickelt werden. Selbsthilfeaktivitäten sollen angeregt und gefördert werden. |
| Erwachsenenbildung Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens Stand 20. März 1980 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Bayern | |
| Jugendhilfe Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) Stand 11. Juli 1998 |
Art. 16 Oberste Landesjugendbehörden (2) Das Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung ist zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach Absatz 3 das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst zuständig ist. keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung |
| Erwachsenenbildung Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung Stand 1. September 1974 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Berlin | |
| Jugendhilfe Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Berlin Stand 8. Februar 2001 |
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe (1) Jugendhilfe erbringt Leistungen und erfüllt andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie dient der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. § 3 Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen (1) Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe müssen überschaubar organisiert sowie örtlich und zeitlich leicht zugänglich sein. Die Leistungen sollen unmittelbar an die Alltagserfahrungen, Lebenslagen und örtlichen Bedingungen der jungen Menschen und Familien anknüpfen. Grundsätzlich ist solchen Arbeitsweisen der Vorzug zu geben, die den Verbund unterschiedlicher Einrichtungen und Dienste ermöglichen. (4) Leistungen sind so auszurichten, daß
§ 20 Familienarbeit (1) Angebote der Familienbildung, der Familienberatung sowie der Familienfreizeit und Familienerholung (Familienarbeit) sollen sich ergänzen und aufeinander beziehen. Werdende Mütter und Väter sind in diese Angebote einzubeziehen. Unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit Kindern sind zu respektieren und zu berücksichtigen. Angebote der Familienarbeit sollen inhaltlich auch auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in Familie und Gesellschaft ausgerichtet sein, insbesondere auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken. (2) Angebote der Familienarbeit sind im Bedarfsfall mit Kinderbetreuungsangeboten zu verbinden. § 21 Familienbildung (1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln.(2) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, daß auch bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird.(3) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen verknüpft werden. |
| Erwachsenenbildung Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) Stand 24. Oktober 1990 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Brandenburg | |
| Jugendhilfe Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe Brandenburg (AGKJHG) Stand 26. Juni 1997 |
§ 17 Beteiligung an der Planung (2) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder das Landesjugendamt für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen. keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung |
| Erwachsenenbildung Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg Stand 15. Dezember 1993 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Bremen | |
| Jugendhilfe Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremFFöG) Stand 22. Dezember 1998 |
§ 29 Eltern- und Familienbildung (1) Angebote der Eltern- und Familienbildung sollen den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen. Sie sind in Abstimmung mit den Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe und der Träger der Weiterbildung zu entwickeln. Mit ihnen sollen insbesondere in der Beratung von Familien bekannt werdende besondere Problemlagen aufgegriffen werden. Die Angebote sollen auch in geeigneter Weise mit Feizeit- und Erholungsmaßnahmen der Familienförderung verknüpft werden. (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Eltern auf geeignete Weise Informationen und Beratung zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder anbieten. Die Empfänger sind bei der ersten Übermittlung eines Angebotes darauf hinzuweisen, dass sie die weitere Übermittlung von Angeboten ablehnen können. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen in diesem Fall sicherstellen, dass weitere Angebote dieser Art nicht übermittelt werden. |
| Erwachsenenbildung Weiterbildungsgesetz (BremWBG) Stand 18. Juni 1996 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Hamburg | |
| Jugendhilfe Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) Stand 2. Juli 1997 |
§ 26 Grundsätze für die Gestaltung der Jugendhilfeleistungen Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe sind so zu gestalten, daß sie für die jeweiligen Zielgruppen gut erreichbar und klar strukturiert sind und in ihren Öffnungs- und Dienstzeiten der Nachfrage entsprechen. Die Leistungen sind an den jeweiligen sozialstrukturellen Merkmalen des Stadtteils sowie an den konkreten Lebenslagen, Erfahrungen und Bedürfnissen der jungen Menschen und ihrer Familien auszurichten. Sie sind aufeinander abzustimmen und sollen vorrangig im Verbund der Dienste und Einrichtungen erfolgen. keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung |
| Erwachsenenbildung Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Stand 1. April 1974 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Hessen | |
| Jugendhilfe Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – (AG-KJHG) Hessen Stand 1. Januar 1993 Außer Kraft seit 1. Januar 1993 |
§ 22 Förderung von Familienbildungsstätten Im Rahmen der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden familienbezogene Erziehungs- und Bildungshilfen für Eltern, andere Erziehungsberechtigte und junge Menschen durch Familienbildungsstätten gefördert. |
| Erwachsenenbildung Gesetz zur Förderung der Weiterbildung im Lande Hessen – Hessisches Weiterbildungsgesetz (HWBG) Stand 1. Juli 2001 Außer Kraft seit 30. Juni 2006 | § 2 Aufgaben der Weiterbildung (1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfaßt Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfaßt die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien- und Frauenbildung ein. |
| Mecklenburg-Vorpommern | |
| Jugendhilfe 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern Stand 1. Mai 1995 | "2. Gegenstand der Förderung |
| Jugendhilfe Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (AGKJHG-Org) Mecklenburg-Vorpommern Stand 23. Februar 1993 |
keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung |
| Erwachsenenbildung Weiterbildungsgesetz (WBG-M-V) Stand 17. Juli 1995 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Niedersachsen | |
| Jugendhilfe Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Niedersachsen (AG KJHG) Stand 21. Januar 1999 |
keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung |
| Erwachsenenbildung Niedersächsisches Erwachsenen- bildungsgesetz (NEBG) Stand 17. Dezember 1999 | Keine Aussagen zur Familienbildung Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG) |
| Nordrhein-Westfalen | |
| Jugendhilfe Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Nordrhein-Westfalen (AG-KJHG) Stand 20. Dezember 1994 |
keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung |
| Erwachsenenbildung Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) Stand 14. April 2000 | § 3 Aufgaben der Weiterbildung (1) das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfaßt Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfaßt die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein. |
| Familienbildung Handlungsleitfaden Familienbildung Stand Juli 2005 |
nach dem |
| Rheinland-Pfalz | |
| Jugendhilfe Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Rheinland-Pfalz (AGKJHG) Stand 24. März 1999 |
§ 16 Allgemeines Es ist Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, daß die in den §§ 16 bis 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Sie sollen den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien entsprechen und dabei den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen besonders Rechnung tragen. § 17 Familienbildung (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherstellung ausreichender Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein bedarfsgerechtes Angebot an Familienbildung für Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte sowie für junge Menschen zu gewährleisten. (2) Familienbildung soll insbesondere dazu beitragen, eine partnerschaftliche Lebensgestaltung zu fördern, Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, sie zu befähigen, Familieninteressen zur Geltung zu bringen und sich für positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen einzusetzen sowie junge Menschen auf ein partnerschaftliches Leben mit Kindern vorzubereiten. (3) Familienbildung soll den vielfältigen Interessen und Bedürfnissen entsprechen und so gestaltet werden, daß an die individuellen Erfahrungen der teilnehmenden Personen und an die unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen von Familien angeknüpft und die aktive Mitarbeit und Mitgestaltung gestärkt wird. Alleinerziehende sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Die Familienbildungsarbeit ist verstärkt darauf auszurichten, daß auch bildungsungewohnte Personen Zugang zur Familienbildung finden und daß sich auch Väter, andere männliche Erziehungsberechtigte und junge Männer an Maßnahmen der Familienbildung beteiligen. (4) Familienbildung erfolgt durch Familienbildungsstätten und in vielfältigen anderen Angebotsformen. Familienbildungsstätten sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen. (5) Familienbildung soll auch in andere Angebote der Jugendhilfe, zum Beispiel von Beratungsdiensten oder bei Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen, einbezogen werden. Es gehört auch zu den Aufgaben von Kindertagesstätten, im Rahmen ihrer Zielsetzungen und Möglichkeiten Familienbildung zu leisten und selbstorganisierte Familienbildungsarbeit zu unterstützen. Familienbildungsstätten und andere Einrichtungen und Dienste arbeiten zur Verwirklichung entsprechender Angebote zusammen. |
| Erwachsenenbildung Weiterbildungsgesetz (WBG) Stand 16. Dezember 2002 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Saarland | |
| Jugendhilfe Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Saarland (AG KJHG) Stand 9. Juli 1993 |
Allgemeine Aufgaben, Zusammenarbeit, Fortbildung, Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen dazu beitragen, daß die Interessen der Jugend von der Gesellschaft wahrgenommen und zur Geltung gebracht werden. Sie sind verpflichtet und berechtigt, gegenüber Behörden, anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen darauf hinzuwirken, daß positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten oder geschaffen werden (2) Neben den ihnen durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch übertragenen einzelnen Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört es zu den Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen darauf hinzuwirken, daß mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen rechtzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn es sich um eine allgemeine Gefährdungssituation handelt. |
| Erwachsenenbildung Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungs- gesetz (SWBG) Stand 1. Juni 1994 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Sachsen | |
| Jugendhilfe Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII) Stand 26. Juni 1998 |
§ 20 Planungsverantwortung (1) Die Jugendämter und das Landesjugendamt haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach §§ 79, 80 SGB VIII den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen und den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der Anforderungen des Landesentwicklungsplanes gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben sind rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere
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| Erwachsenenbildung Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (WBG) Stand 5. Mai 2004 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Sachsen-Anhalt | |
| Jugendhilfe Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) Stand 17. Dezember 2003 |
Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Jugendhilfe Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Sachsen-Anhalt (AG KJHG) Stand 26. August 1991 |
keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Sachsen-Anhalt (AG KJHG) |
| Erwachsenenbildung Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungs- gesetz) Stand 17. Dezember 2003 | Keine Aussagen zur Familienbildung Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) |
| Schleswig-Holstein | |
| Jugendhilfe Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG –) Schleswig-Holstein Stand 30. Dezember 1998 |
Erziehung in der Familie § 29 Familienbildung (1) Familienbildung in der Jugendhilfe umfaßt familienbezogene Erziehungs-, Bildungs- und Beratungsaufgaben. Familienbildung ist auf die Bedürfnisse, Interessen und Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen ausgerichtet und soll unterschiedliche Formen des Zusammenlebens berücksichtigen. (2) Angebote der Familienbildung richten sich an alle Familienmitglieder, insbesondere junge Menschen sowie werdende Mütter und Väter. § 30 Zweck der Familienbildung (1) Familienbildung soll Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte zur Erziehung in der Familie befähigen und bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben unterstützen. Sie soll insbesondere
(2) Familienbildung erfolgt vor allem in Form von Kursen, Seminaren Gesprächskreisen, Einzelgesprächen, offenen Treffpunkten und besonderen Projekten in Familienbildungsstätten sowie in selbsthilfeorientierten und selbstorganisierten Gruppen. (3) Familienbildungsarbeit soll durch eine den unterschiedlichen Zielen und Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt sein. § 31 Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende Alleinerziehenden Personensorgeberechtigten sollen Leistungen
zur Förderung der Erziehung angeboten werden, die ihrer familiären und
erzieherischen Situation besonders entsprechen. Die Leistungen sollen
alleinerziehenden Personensorgeberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung helfen.
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| Erwachsenenbildung Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (BFQG) Stand 16. Dezember 2002 | Keine Aussagen zur Familienbildung |
| Thüringen | |
| Jugendhilfe Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) Stand 4. Februar 1999 |
keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) |
| Erwachsenenbildung Thüringer Erwachsenenbildungs- gesetz (ThEBG) Stand 25. August 2003 |
Die Erwachsenenbildung dient der allgemeinen, politischen, kulturellen, künstlerischen und beruflichen Bildung. Die allgemeine Erwachsenenbildung soll das selbständige und verantwortliche Urteil fördern und zur geistigen Auseinandersetzung anregen. Dabei sollen insbesondere den Eltern Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ihr Verantwortungsbewußtsein und die reflektierende Auseinandersetzung mit den Erziehungs- und Beziehungsaufgaben gestärkt werden. Die kulturelle Erwachsenenbildung soll zur Auseinandersetzung mit der eigenen Kultur befähigen, der Identitätsfindung dienen und zum Erhalt wichtiger kultureller Werte beitragen. Die politische Erwachsenenbildung soll die Fähigkeit und Bereitschaft fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen sowie die Bereitschaft wecken, Aufgaben in Staat und Gesellschaft wahrzunehmen. Dabei sollen Maßnahmen der Erwachsenenbildung das Verständnis zwischen den Bundesländern und zwischen den Nationen fördern sowie Kontakte ihrer Bewohner herstellen helfen. Die künstlerische Bildung erweitert die ästhetische Urteilsfähigkeit, regt die kreativ-künstlerische Selbstbetätigung an und erweitert damit Voraussetzungen zur eigenen Freizeitgestaltung. Die berufliche Erwachsenenbildung soll die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten und erweitern; sie dient der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die Erwachsenenbildung soll auf allen Gebieten die Gleichberechtigung von Frau und Mann berücksichtigen. § 2 Begriff und Inhalt der Erwachsenenbildung (1) Den Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen. (2) Die Erwachsenenbildung bietet Gelegenheit, Kenntnisse und Fähigkeiten durch freiwillige Wiederaufnahme organisierten Lernens zu erwerben oder zu vermehren. Sie soll die Selbständigkeit des Urteils fördern, zur geistigen Auseinandersetzung anregen und bei der Bewältigung von Lebensproblemen helfen. (3) Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens neben den Bildungsgängen des Schulwesens, der Hochschulen, der Berufsausbildung, der außerschulischen Jugendbildung, der innerbetrieblichen beruflichen Fortbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. |