§ 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen
Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten
werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte
ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege
aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
![]() |
Zuständig: Claudia Lissewski, mes@awobu.awo.org. Stand: 23.04.2003 |